Haben Gewerkschaften ein Zutrittsrecht in den Betrieb? Ja!
Gewerkschaften können auch durch betriebsfremde Beauftragte im Betrieb informieren und Mitglieder gewinnen. Dies gilt sogar unabhängig davon, ob sie dort bereits Mitglieder haben oder nicht.
Die Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften ist verfassungsrechtlich geschützt. Sie haben deshalb ein Zutrittsrecht zum Betrieb.
Grundlagen:
- Grundgesetz Artikel 9 Absatz 3 Satz 1
- § 2 BetrVG (vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsräten, Gewerkschaften und Unternehmen)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 und 1 AZR 461/04